1.4 An diesem Ergebnis ändert die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle nichts. Bangert führte an besagter Stelle aus, mit der Klage nach Art. 85 SchKG könne nur eine Stundung, die auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner beruhe, geltend gemacht werden, nicht aber eine Stundung oder ein Rechtsstillstand, die im Gesetz vorgesehen seien oder von der zuständigen Behörde gestützt auf eine Gesetzesvorschrift angeordnet würden. Gegen die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Stundung müsse der Betriebene sich gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren (Art.