b Covid-19-SBüG vorgebracht. Mittlerweile liegt ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Obergerichts Zug vom 24. November 2022 bzw. 1. Dezember 2022 vor, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Betreibungsgläubiger das gewährte Darlehen von CHF 92'606.40 nebst Zins zurückzuzahlen. Der vorliegenden Betreibung ging mithin ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung voraus. Folglich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem auf Art. 2 Abs. 2 lit.