Rz 15, act. 13). Der Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug erging am 22. Juni 2021 (Verfahren A2 2018 42). Die Beschwerdeführerin hätte den Einwand, die Rückzahlung des Darlehens sei aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ausgeschlossen, im Forderungsprozess vor Kantonsgericht Zug als echtes Novum einbringen können. Sie hat indes weder im erstinstanzlichen noch später im zweitinstanzlichen, noch zuletzt im bundesgerichtlichen Verfahren den Einwand der Stundung der Darlehensforderung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG vorgebracht.