1.3 Selbst wenn die Frage, ob Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-SBüG die Rückzahlung eines Darlehens zurzeit verbietet, im vorliegenden Verfahren nach Art. 17 SchKG beurteilt werden könnte, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Vorliegend verlangte der Betreibungsgläubiger im Oktober 2018 beim Kantonsgericht Zug die Rückzahlung des im Jahr 2015 gewährten und per 20. September 2017 gekündigten Darlehens von CHF 92'606.40 (vgl. act. 1 Rz 12). Der Covid-19-Kredit wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2020 gewährt (vgl. act. 6 Rz 15, act.