Bei der Frage, ob die Rückerstattung eines Aktionärsdarlehens gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19- SBüG gesetzlich untersagt sei, handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage. Einreden, die den materiellrechtlichen Bestand der Forderung betreffen, können im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG aber nicht erhoben werden (vgl. E. 1).