1.2 Das Bundesgericht hatte sich bereits im Verfahren 5A_299/2024 betreffend Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG), mit der Frage zu befassen, ob die Rückzahlung eines Darlehens aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-SBüG in einem konkreten Fall zurzeit unzulässig ist. Im Urteil vom 19. September 2024 kam es zum Schluss, dass diese Frage in einem materiellrechtlichen Prozess über die Rückzahlung des Darlehens zu beurteilen sei (vgl. E. 3.4.2). Diese Einschätzung ist auch im vorliegenden Fall massgebend. Bei der Frage, ob die Rückerstattung eines Aktionärsdarlehens gemäss Art. 2 Abs. 2 lit.