handle es sich um einen Anspruch auf Rückerstattung eines Aktionärsdarlehens, wobei der Betreibungsgläubiger als Aktionär der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin als nahestehende Person zu qualifizieren sei. Die Rückerstattung eines Aktionärsdarlehens an eine nahestehende Person sei jedoch, da ihr (der Beschwerdeführerin) ein Covid-19-Kredit gewährt worden sei, der noch nicht zurückbezahlt sei, gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG unter Strafandrohung gesetzlich untersagt.