17 SchKG N 11; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. A. 2020, Art. 17 SchKG N 21; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, N 262 m.H.). Folglich können mit der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nur die Zulässigkeit der Konkursbetreibung an sich bestritten oder aber Verfahrensfehler des Betreibungsamtes gerügt werden. Einreden, die den materiellrechtlichen Bestand der Forderung betreffen, können nicht erhoben werden (vgl. Markus, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 160 SchKG N 6).