1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als Beschwerdegründe können nur Verfahrensfehler geltend gemacht werden, über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 N 10; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 11;