3.2 Der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei unmittelbar nach Eingang der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch und ohne Anhörung des Betreibungsgläubigers zu verfügen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWSt auf der Parteientschädigung) betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Lasten des Betreibungsgläubigers. 7. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). Seite 4/7