Sodann beseitigte das Obergericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar im genannten Umfang. Weiter verpflichtete das Obergericht den Betreibungsgläubiger zur Zahlung von CHF 7'720.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 an die Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt im genannten Umfang fortsetzen könne.