Zudem verlangte er die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. F.________. Die Beschwerdeführerin forderte widerklageweise CHF 270'829.88 nebst Zins. Am 22. Juni 2021 fällte das Kantonsgericht Zug einen Teilentscheid. Unter anderem verpflichtete es die Beschwerdeführerin, dem Betreibungsgläubiger den Nettobetrag von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 zu bezahlen, und hielt fest, dass der Betreibungsgläubiger die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar in diesem Umfang fortsetzen könne (Verfahren A2 2018 42).