{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-62_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_62_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f3c449dc6a207b7ac8fce1ee45abe3b6e1408f177ec6cfebeea7cadabcb7acef1e5ea397fd6867e27fda8ce31dd3422?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f3c449dc6a207b7ac8fce1ee45abe3b6e1408f177ec6cfebeea7cadabcb7acef1e5ea397fd6867e27fda8ce31dd3422&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_62", "Checksum": "dcf6d9e673e1d1cd5bd7dcfe6a652a58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Hünenberg"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:42:19", "Checksum": "ff6b6177286fa88af02a76e3d58cdf91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 62\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Hünenberg\n\n1.2 Das Bundesgericht hatte sich bereits im Verfahren 5A_299/2024 betreffend Aufhebung bzw.\nEinstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG), mit der Frage zu befassen, ob die Rückzahlung\neines Darlehens aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-SBüG in einem konkreten Fall\nzurzeit unzulässig ist. Im Urteil vom 19. September 2024 kam es zum Schluss, dass diese\nFrage in einem materiellrechtlichen Prozess über die Rückzahlung des Darlehens zu beurteilen sei (vgl. E. 3.4.2). Diese Einschätzung ist auch im vorliegenden Fall massgebend. Bei der\nFrage, ob die Rückerstattung eines Aktionärsdarlehens gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-\nSBüG gesetzlich untersagt sei, handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage. Einreden,\ndie den materiellrechtlichen Bestand der Forderung betreffen, können im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG aber nicht erhoben werden (vgl. E. 1).\n\n1.3 Selbst wenn die Frage, ob Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-SBüG die Rückzahlung eines Darlehens zurzeit verbietet, im vorliegenden Verfahren nach Art. 17 SchKG beurteilt werden\nkönnte, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Vorliegend verlangte der Betreibungsgläubiger im Oktober 2018 beim Kantonsgericht Zug die Rückzahlung des im Jahr 2015 gewährten und per 20. September 2017 gekündigten Darlehens von CHF 92'606.40 (vgl. act. 1\nRz 12). Der Covid-19-Kredit wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2020 gewährt (vgl.\nact. 6 Rz 15, act. 13). Der Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug erging am 22. Juni 2021\n(Verfahren A2 2018 42). Die Beschwerdeführerin hätte den Einwand, die Rückzahlung des\nDarlehens sei aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ausgeschlossen, im Forderungsprozess vor Kantonsgericht Zug als echtes Novum einbringen können. Sie hat indes\nweder im erstinstanzlichen noch später im zweitinstanzlichen, noch zuletzt im bundesgerichtlichen Verfahren den Einwand der Stundung der Darlehensforderung gestützt auf Art. 2\nAbs. 2 lit. b Covid-19-SBüG vorgebracht. Mittlerweile liegt ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Obergerichts Zug vom 24. November 2022 bzw. 1. Dezember 2022 vor, mit\nwelchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Betreibungsgläubiger das gewährte Darlehen von CHF 92'606.40 nebst Zins zurückzuzahlen. Der vorliegenden Betreibung\nging mithin ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung voraus. Folglich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem auf Art. 2 Abs. 2\nlit. b Covid-19-SBüG gestützten Einwand im vorliegenden Verfahren auch wegen der\nRechtskraftwirkung des materiellen Urteils ausgeschlossen.\n\n1.4 An diesem Ergebnis ändert die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle nichts.\nBangert führte an besagter Stelle aus, mit der Klage nach Art. 85 SchKG könne nur eine\nStundung, die auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner beruhe, geltend gemacht werden, nicht aber eine Stundung oder ein Rechtsstillstand, die im Gesetz vorgesehen seien oder von der zuständigen Behörde gestützt auf eine Gesetzesvorschrift angeordnet würden. Gegen die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Stundung müsse\nder Betriebene sich gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) wehren (Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 85 SchKG N 28). Unter einer Stundung, die von Gesetzes wegen eintritt, ist ein Rechtsstillstand nach Art. 57 ff. SchKG oder nach den Bestimmungen in\nzahlreichen Spezialgesetzen zu verstehen (vgl. Weinberg, Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung im Verfahren nach Art. 85 SchKG, 1990, S. 104, FN 254). Beim\nRechtsstillstand geht es um zeitliche Grenzen für die Vornahme von Betreibungshandlungen\ndurch die Organe der Zwangsvollstreckung (vgl. Schmid/Bauer, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 56 SchKG N 2), mithin um eine Frage des Verfahrensrechts. Die Beschwerdeführerin vermischt verfahrens- und materiellrechtliche Fragen, wenn sie ausführt, \"mit einer Voll-\nSeite 6/7\n\nstreckung der Darlehensforderung [werde] gegen ein gesetzliches Rückerstattungsverbot\ngemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG verstossen\", weshalb eine \"Vollstreckungshandlung, wozu auch die Ausfertigung und Zustellung einer Konkursandrohung [gehöre], die auf\neine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ausgerichtet [sei], eine Gesetzesverletzung nach Art. 17 SchKG [darstelle]\" (vgl. act. 7 Rz 4). Die Ausstellung und Zustellung\neiner Konkursandrohung kann mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gerügt werden. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ist hingegen im Rahmen eines materiellrechtlichen Prozesses über die Rückzahlung des Darlehens zu beurteilen, wie das Bundesgericht\nunmissverständlich festgehalten hat (vgl. E. 1.2).\n\n1.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es auch keine Rolle, dass der Betreibungsgläubiger den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde nicht in seiner freigestellten Vernehmlassung vom 11. November 2024, sondern erst in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2024 gestellt hat. Das Gericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob\nein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. § 16 EG SchKG i.V.m. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einer Beschwerdevoraussetzung, fällt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (vgl.\nCometta/Möckli, a.a.O., Art. 21 SchKG N 11). Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht an die\nAnträge der Parteien gebunden.\n\n"}