{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-62_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_62_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f3c449dc6a207b7ac8fce1ee45abe3b6e1408f177ec6cfebeea7cadabcb7acef1e5ea397fd6867e27fda8ce31dd3422?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f3c449dc6a207b7ac8fce1ee45abe3b6e1408f177ec6cfebeea7cadabcb7acef1e5ea397fd6867e27fda8ce31dd3422&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_62", "Checksum": "dcf6d9e673e1d1cd5bd7dcfe6a652a58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Es sei in Gutheissung der vorliegenden betreibungsrechtlichen Beschwerde die Konkursandrohung\ndes Betreibungsamtes Hünenberg vom 14. Oktober 2024 (ref. 20687) in der Betreibung gemäss\nZahlungsbefehl Nr. F.________ in Bezug auf die Forderung gemäss Ziffer 2 in Höhe von\nCHF 92'606.40, zzgl. Zins von 5 % seit 21. September 2017, aufzuheben.\n\n2. Es sei das Betreibungsamt Hünenberg anzuweisen, während der gesetzlichen Stundung in Bezug\nauf die Forderung gemäss Ziffer 2 in Höhe von CHF 92'606.40, zzgl. Zins von 5 % seit 21. September 2017, im Betreibungsverfahren Nr. F.________ keine Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, insbesondere keine erneute Konkursandrohung auszufertigen.\n\n3.1 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Hünenberg durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Betreibung gemäss Zahlungsbefehl Nr. F.________ in Bezug auf die Forderung gemäss Ziffer 2 in Höhe von\nCHF 92'606.40, zzgl. Zins von 5 % seit 21. September 2017, die Konkursandrohung vom 14. Oktober 2024 (Ref. 20687) vorübergehend aufzuheben.\n\n3.2 Der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei unmittelbar nach Eingang der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch und ohne Anhörung des Betreibungsgläubigers zu verfügen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWSt auf der Parteientschädigung) betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Lasten des Betreibungsgläubigers.\n\n7. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).\nSeite 4/7\n\n8. Das Betreibungsamt Hünenberg beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. November\n2024 (Poststempel), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei vollumfänglich abzuweisen (act. 3).\n\n9. Der Betreibungsgläubiger stellte in der freigestellten Vernehmlassung vom 11. November\n2024 Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n10. Die Beschwerdeführerin nahm zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Hünenberg\nund zur freigestellten Vernehmlassung des Betreibungsgläubigers mit Eingabe vom 29. November 2024 Stellung (act. 7). Dazu wiederum reichte der Betreibungsgläubiger am 12. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein (act. 8), worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe\nvom 18. Dezember 2024 antwortete (act. 9).\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG\nden Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit\nBeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als Beschwerdegründe können nur\nVerfahrensfehler geltend gemacht werden, über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 N 10; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 11; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. A. 2020,\nArt. 17 SchKG N 21; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024,\nN 262 m.H.). Folglich können mit der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nur die\nZulässigkeit der Konkursbetreibung an sich bestritten oder aber Verfahrensfehler des Betreibungsamtes gerügt werden. Einreden, die den materiellrechtlichen Bestand der Forderung\nbetreffen, können nicht erhoben werden (vgl. Markus, Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 160 SchKG N 6).\n\n1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der Forderung des Betreibungsgläubigers in Höhe\nvon CHF 92'606.40 zzgl. Zins von 5 % seit 21. September 2017 gemäss Ziffer 2 der Konkursandrohung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 14. Oktober 2024 in der Betreibung\nNr. F.________ handle es sich um einen Anspruch auf Rückerstattung eines Aktionärsdarlehens, wobei der Betreibungsgläubiger als Aktionär der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin als nahestehende Person zu qualifizieren sei. Die Rückerstattung eines Aktionärsdarlehens an eine nahestehende Person sei jedoch, da ihr (der Beschwerdeführerin) ein\nCovid-19-Kredit gewährt worden sei, der noch nicht zurückbezahlt sei, gemäss Art. 2 Abs. 2\nlit. b Covid-19-SBüG unter Strafandrohung gesetzlich untersagt. Demzufolge wäre es widerrechtlich, wenn der Betreibungsgläubiger eine Forderung, bei der ein gesetzliches Rückerstattungsverbot gelte, vollstrecken lasse. Nach Bangert (Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 85 SchKG N 28) habe sie (die Beschwerdeführerin) als Schuldnerin des Covid-19-\nKredits sowie zugleich Schuldnerin der Darlehensrückerstattungsforderung gegen die widerrechtliche Vollstreckung aufgrund der Nichtbeachtung einer gesetzlichen Stundung eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG einzureichen (vgl. act. 1 Rz 8).\nSeite 5/7\n\n"}