{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-62_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_62_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f3c449dc6a207b7ac8fce1ee45abe3b6e1408f177ec6cfebeea7cadabcb7acef1e5ea397fd6867e27fda8ce31dd3422?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa2f3c449dc6a207b7ac8fce1ee45abe3b6e1408f177ec6cfebeea7cadabcb7acef1e5ea397fd6867e27fda8ce31dd3422&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_62", "Checksum": "dcf6d9e673e1d1cd5bd7dcfe6a652a58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Hünenberg"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:42:19", "Checksum": "ff6b6177286fa88af02a76e3d58cdf91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2024 62\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Hünenberg\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2024 62\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter P. Huber\nOberrichter M. Siegwart\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nBeschluss vom 15. Mai 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Hünenberg, Chamerstrasse 42a, 6331 Hünenberg,\n\nbetreffend\n\nKonkursandrohung\nSeite 2/7\n\nSachverhalt\n\n1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in\nHünenberg. Sie wurde von D.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger) und von\nE.________ im Jahr 2009 gegründet. Der Betreibungsgläubiger hielt 15 der 500 Namenaktien\nund E.________ die restlichen 485 Namenaktien (act. 1/10). Seit der Gründung bis im August\nbzw. September 2017 war der Betreibungsgläubiger Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin (act. 1/2).\n\n2. Am 22. Dezember 2017 leitete der Betreibungsgläubiger beim Betreibungsamt Baar eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für eine Forderung von CHF 227'977.04 zuzüglich\n5 % Zins seit 20. September 2017 (\"Darlehensforderung; Variable Lohnforderungen und\nLohnnebenforderungen bis 2016; Entschädigungsforderung aus missbräuchlicher Kündigung\ndes Arbeitsverhältnisses\") sowie CHF 924.45 (\"5 % Zins von Fr. 39'856.26 vom 02.04.2017\nbis 19.09.2017\") ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ wurde der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag\nerhob (act. 1/4 und act. 3/1).\n\n3. Mit Eingabe vom 28. März 2018 reichte der Betreibungsgläubiger bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug ein Schlichtungsgesuch gegen die Beschwerdeführerin ein.\nAm 5. Juli 2018 erteilte die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht die Klagebewilligung. Daraufhin\nreichte der Betreibungsgläubiger mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 beim Kantonsgericht des\nKantons Zug Klage gegen die Beschwerdeführerin ein und machte unter anderem eine Forderung von CHF 161'169.65 nebst Zins geltend. Zudem verlangte er die Beseitigung des\nRechtsvorschlags in der Betreibung Nr. F.________. Die Beschwerdeführerin forderte widerklageweise CHF 270'829.88 nebst Zins. Am 22. Juni 2021 fällte das Kantonsgericht Zug\neinen Teilentscheid. Unter anderem verpflichtete es die Beschwerdeführerin, dem Betreibungsgläubiger den Nettobetrag von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober\n2017 zu bezahlen, und hielt fest, dass der Betreibungsgläubiger die Betreibung\nNr. F.________ des Betreibungsamtes Baar in diesem Umfang fortsetzen könne (Verfahren\nA2 2018 42). Gegen diesen Teilentscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Entscheid vom 24. November 2022 bzw. Berichtigung vom 1. Dezember 2022 verpflichtete das Obergericht die Beschwerdeführerin, dem Betreibungsgläubiger den Betrag von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 (Provision\n2016) sowie den Betrag von CHF 92'606.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2017\n(Darlehen) zu bezahlen. Sodann beseitigte das Obergericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar im genannten Umfang. Weiter verpflichtete das Obergericht den Betreibungsgläubiger zur Zahlung von CHF 7'720.90 nebst\nZins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 an die Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt im genannten Umfang fortsetzen könne. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten \"Rückforderung für Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche\nBegründung bzw. ohne Beleg\" wies das Obergericht die Sache betreffend die Geschäftsjahre\n2009-2013, 2016 und 2017 zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurück\n(act. 1/9, act. 3/4-5; Verfahren Z1 2021 23). Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, das die Beschwerden mit Urteil vom 22. Juni\n2023 abwies, soweit es darauf eintrat (act. 3/3; Verfahren 4A_20/2023 und 4A_24/2023).\nSeite 3/7\n\n4. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Klage auf Einstellung bzw. Aufhebung der Betreibung Nr. F.________\ndes Betreibungsamtes Baar. Mit Entscheid vom 28. November 2023 hob der Einzelrichter\ndiese Betreibung im Umfang von CHF 7'720.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 auf. Die\nvon ihm am 2. August 2023 angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung hob er auf. Im\nÜbrigen wies er die Klage ab, soweit er darauf eintrat (act. 1/5-6, act. 3/6; Verfahren ER 2023\n581). Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug ein. Mit Urteil vom 23. April 2024 wies das\nObergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 1/7, act. 3/9, Verfahren BZ\n2023 117). Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2024 ab (act. 1/8, act. 3/7; Verfahren 5A_299/2024).\n\n"}