Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt angewiesen, das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Fristerstreckung an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zu überweisen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.