gegenzunehmen und das Begehren der Beschwerdeführer alsdann mit den zugehörigen Akten dem Konkursrichter zu überweisen haben (vgl. zum Ganzen: BGE 75 III 75 E. 3). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Konkursamt anzuweisen, das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Fristerstreckung an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zu überweisen.