In dessen Ermessen hätte es gestanden, über das Gesuch ohne Aufschub zu entscheiden und – bei einem positiven Entscheid – eine Nachfrist zur Vorschussleistung festzusetzen oder aber bloss aufschiebende Wirkung zu verfügen, um erst später den Entscheid über das Gesuch und über die Rechtswirksamkeit einer inzwischen allenfalls erbrachten Vorschussleistung zu treffen. Nachdem jedoch einerseits der Konkursrichter mit dem Begehren der Beschwerdeführer noch nicht befasst worden ist und diese anderseits die Sicherheit angeboten haben (und im Beschwerdeverfahren weiterhin anbieten), wird das Konkursamt die Sicherheit ent-