32 Abs. 2 SchKG). In dessen Ermessen hätte es gestanden, über das Gesuch ohne Aufschub zu entscheiden und – bei einem positiven Entscheid – eine Nachfrist zur Vorschussleistung festzusetzen oder aber bloss aufschiebende Wirkung zu verfügen, um erst später den Entscheid über das Gesuch und über die Rechtswirksamkeit einer inzwischen allenfalls erbrachten Vorschussleistung zu treffen.