Damit verlangten die Beschwerdeführer – zumindest implizit – eine Fristerstreckung für die Leistung der Sicherheit, um die Zahlung aus dem Ausland veranlassen zu können. Das Konkursamt hätte das Gesuch um Fristerstreckung sogleich dem Konkursrichter unterbreiten müssen (vgl. Art. 32 Abs. 2 SchKG).