Im Rubrum wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass der Kostenvorschuss "aufgrund eines Empfangsscheines" geleistet werde, mithin sobald sie die Zahlungsangaben erhalten würden (act. 1/6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekräftigte dies mit E-Mail vom 4. März 2024 und wies gleichzeitig darauf hin, dass die zehntägige Frist "heute" [am 4. März 2024] ende und das Konkursverfahren nicht abgeschlossen werden dürfe, sondern durchzuführen sei (act. 1/3). Damit verlangten die Beschwerdeführer – zumindest implizit – eine Fristerstreckung für die Leistung der Sicherheit, um die Zahlung aus dem Ausland veranlassen zu können.