In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet (Abs. 2). Die Frist von 10 Tagen berechnet sich nach Kalendertagen, ist verlängerbar (Art. 33 Abs. 2 SchKG) und wiederherstellbar (Art. 33 Abs. 4 SchKG), wobei der diesbezügliche Entscheid dem Konkursgericht obliegt (Lustenberger/ Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art.