1.2 Auch der zweite angebliche Grund der Einstellung des Verfahrens, das Konkursamt habe nachträglich keine Vermögenswerte entdeckt, treffe nicht zu. Sie (die Beschwerdeführer) hätten dem Konkursamt am 1. März 2024 mitgeteilt und bewiesen, dass die Schuldnerin Forderungen gegen Dritte habe. Dies habe in der Zwischenzeit der rechtskräftige Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 17. Juli 2024 bestätigt, worin festgestellt worden sei, dass die Generalversammlungsbeschlüsse der Schuldnerin vom 24. Januar 2023 nichtig seien.