Diese beidseitige Verpflichtung ergebe sich auch aus dem Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Schweiz und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vom 7. August 1991. Die Beschwerdeführerin 1 habe in den Jahren 2020-2022 ca. CHF 860'000.00 in die Schuldnerin investiert.