26 BV). Das Konkursverfahren verstosse gegen das Rechtsgleichheitsprinzip (Art. 8 BV) sowie gegen das Recht auf ein gerichtliches Verfahren (Art. 30 BV). Auf völkerrechtlicher Ebene sei die Schweiz überdies verpflichtet, Investitionen von tschechischen Investoren auf dem Gebiet der Schweiz zu schützen. Diese beidseitige Verpflichtung ergebe sich auch aus dem Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Schweiz und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vom 7. August 1991.