230 Abs. 2 SchKG, wonach man das Recht verliere, die Durchführung des Konkurses zu verlangen, wenn man die Sicherheit nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen leiste, auch wenn die Zahlungsangaben unbekannt seien, sei zu restriktiv. Sie widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und benachteilige Ausländer, die keine Möglichkeit hätten, persönlich zu erscheinen, um die Sicherheit zu leisten. Das Konkursamt habe ihnen (den Beschwerdeführern) verwehrt, ihre Vermögensrechte i.S.v. Art. 230 Abs. 2 SchKG auszuüben und damit in ihr Eigentumsrecht eingegriffen (Art. 26 BV).