1.1 Das Konkursamt habe die Zahlungsangaben für die Leistung der Sicherheit nicht öffentlich bekannt gemacht. Für ein ausländisches Rechtssubjekt sei es objektiv unmöglich, eine internationale Zahlungstransaktion in die Schweiz ohne Kenntnis der Zahlungsangaben innerhalb von Tagen durchzuführen. Die Auslegung von Art. 230 Abs. 2 SchKG, wonach man das Recht verliere, die Durchführung des Konkurses zu verlangen, wenn man die Sicherheit nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen leiste, auch wenn die Zahlungsangaben unbekannt seien, sei zu restriktiv.