{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-01-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-56_2025-01-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_56_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8292080442a9d28dea2110118591355dc0165461ec76f11f0101dacaa0cd50c8d872ab9b88ee3063d4e709b04eb6ba91?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8292080442a9d28dea2110118591355dc0165461ec76f11f0101dacaa0cd50c8d872ab9b88ee3063d4e709b04eb6ba91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_56", "Checksum": "401429ecb4f22660444807ea8891c96f"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.01.2025 BA 2024 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2023 nichtig seien. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Schuldnerin basierten auf Zahlungen ohne Rechtsgrund,\nüberflüssigen Zahlungen und dem Entzug von Vermögensgegenständen.\n\n2. Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches\nVerfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht gemäss Art. 230 SchKG auf Antrag des\nKonkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Abs. 1). Das Konkursamt macht die\nEinstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet (Abs. 2). Die Frist von 10 Tagen berechnet sich nach Kalendertagen, ist verlängerbar (Art. 33 Abs. 2 SchKG) und wiederherstellbar (Art. 33 Abs. 4\nSchKG), wobei der diesbezügliche Entscheid dem Konkursgericht obliegt (Lustenberger/\nSchenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 230 SchKG N 9 mit Hinweis auf BGE 74 III 75\nE. 1 und 3 und Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2015 E. 3.6; Kren Kostkiewicz, SchKG\nKommentar, 20. A. 2020, Art. 230 SchKG N 14; Schober, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 230 SchKG N 8; a.M. Kantonsgericht Graubünden KSK 19 28,\nwonach die Aufsichtsbehörde zuständig sei).\nSeite 4/5\n\n3. Die Beschwerdeführer haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland. Sie erklärten mit Schreiben vom 1. März 2024 an das Konkursamt, dass sie bereit seien, die Sicherheit in der Höhe\nvon CHF 5'000.00 zu leisten. Im Rubrum wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass der Kostenvorschuss \"aufgrund eines Empfangsscheines\" geleistet werde, mithin sobald sie die Zahlungsangaben erhalten würden (act. 1/6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekräftigte dies mit E-Mail vom 4. März 2024 und wies gleichzeitig darauf hin, dass die zehntägige\nFrist \"heute\" [am 4. März 2024] ende und das Konkursverfahren nicht abgeschlossen werden\ndürfe, sondern durchzuführen sei (act. 1/3). Damit verlangten die Beschwerdeführer – zumindest implizit – eine Fristerstreckung für die Leistung der Sicherheit, um die Zahlung aus\ndem Ausland veranlassen zu können. Das Konkursamt hätte das Gesuch um Fristerstreckung sogleich dem Konkursrichter unterbreiten müssen (vgl. Art. 32 Abs. 2 SchKG). In dessen Ermessen hätte es gestanden, über das Gesuch ohne Aufschub zu entscheiden und –\nbei einem positiven Entscheid – eine Nachfrist zur Vorschussleistung festzusetzen oder aber\nbloss aufschiebende Wirkung zu verfügen, um erst später den Entscheid über das Gesuch\nund über die Rechtswirksamkeit einer inzwischen allenfalls erbrachten Vorschussleistung zu\ntreffen. Nachdem jedoch einerseits der Konkursrichter mit dem Begehren der Beschwerdeführer noch nicht befasst worden ist und diese anderseits die Sicherheit angeboten haben\n(und im Beschwerdeverfahren weiterhin anbieten), wird das Konkursamt die Sicherheit entgegenzunehmen und das Begehren der Beschwerdeführer alsdann mit den zugehörigen Akten dem Konkursrichter zu überweisen haben (vgl. zum Ganzen: BGE 75 III 75 E. 3).\n\n4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Konkursamt anzuweisen, das\nsinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Fristerstreckung an den Einzelrichter am\nKantonsgericht Zug zu überweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt angewiesen, das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Fristerstreckung an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug\nzu überweisen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}