{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-01-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-56_2025-01-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_56_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8292080442a9d28dea2110118591355dc0165461ec76f11f0101dacaa0cd50c8d872ab9b88ee3063d4e709b04eb6ba91?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8292080442a9d28dea2110118591355dc0165461ec76f11f0101dacaa0cd50c8d872ab9b88ee3063d4e709b04eb6ba91&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_56", "Checksum": "401429ecb4f22660444807ea8891c96f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.01.2025 BA 2024 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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B.________,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,\nZustelladresse: D.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKonkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nEinstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in\nTschechien und einzige Aktionärin der E.________ AG mit Sitz in Zug (nachfolgend: Schuldnerin). B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ist Eigentümer der Beschwerdeführerin 1 sowie ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates und Arbeitnehmer der Schuldnerin\n(act. 1 Rz 2). Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht\nZug über die Schuldnerin den Konkurs (Verfahren EK 2023 221).\n\n2. Am 16. Februar 2024 erklärte das Kantonsgericht Zug das Konkursverfahren als geschlossen, falls nicht ein Gläubiger innert 10 Tagen die Durchführung verlange und für die Deckung\nder Kosten einen Vorschuss von CHF 5'000.00 leiste. Das Konkursamt publizierte die Einstellung des Konkursverfahrens über die Schuldnerin am tt.mm.2024 im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt SHAB und im Amtsblatt des Kantons Zug (act. 1/5).\n\n3. Mit E-Mail vom 1. März 2024 teilten die Beschwerdeführer dem Konkursamt mit, dass sie die\nDurchführung des Konkursverfahrens verlangten und bereit seien, die Sicherheit in der Höhe\nvon CHF 5'000.00 zu leisten (act. 1/6). Am 4. März 2024 antwortete das Konkursamt, das\nKonkursverfahren über die Schuldnerin sei mangels Aktiven eingestellt worden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reagierte gleichentags und bekräftigte, dass die Beschwerdeführer die Sicherheit leisten würden, sobald sie die Zahlungsangaben erhalten würden. Am\n12. März 2024 erklärte das Konkursamt, es habe übersehen, dass die Beschwerdeführer\nnach den Zahlungsangaben für die Leistung der Sicherheit von CHF 5'000.00 gefragt hätten,\nweshalb die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens geprüft werde. Mit E-Mail vom 24. September 2024 teilte das Konkursamt den Beschwerdeführern mit, die Abklärungen seien negativ verlaufen. Weder sei es dem Amt gesetzlich erlaubt, einen verspätet eingegangenen Kostenvorschuss anzunehmen, noch hätten seine Bemühungen dazu geführt, dass nachträglich\nentdeckte Vermögenswerte hätten aufgefunden und zur Konkursmasse hinzugezogen werden können. Das Konkursverfahren gelte daher als mangels Aktiven eingestellt (act. 1/3).\n\n4. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Sie beantragten, das Konkursamt sei anzuweisen,\nden Beschwerdeführern die Zahlungsangaben für die Leistung der Sicherheit mitzuteilen und\nnach der Leistung der Sicherheit das Konkursverfahren durchzuführen (act. 1).\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2024 beantragte das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und durch das Gericht eine neue Frist anzusetzen\n(act. 3).\nSeite 3/5\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführer bringen – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1):\n\n1.1 Das Konkursamt habe die Zahlungsangaben für die Leistung der Sicherheit nicht öffentlich\nbekannt gemacht. Für ein ausländisches Rechtssubjekt sei es objektiv unmöglich, eine internationale Zahlungstransaktion in die Schweiz ohne Kenntnis der Zahlungsangaben innerhalb\nvon Tagen durchzuführen. Die Auslegung von Art. 230 Abs. 2 SchKG, wonach man das\nRecht verliere, die Durchführung des Konkurses zu verlangen, wenn man die Sicherheit nicht\ninnerhalb der Frist von 10 Tagen leiste, auch wenn die Zahlungsangaben unbekannt seien,\nsei zu restriktiv. Sie widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und benachteilige Ausländer, die keine Möglichkeit hätten, persönlich zu erscheinen, um die Sicherheit zu leisten.\nDas Konkursamt habe ihnen (den Beschwerdeführern) verwehrt, ihre Vermögensrechte i.S.v.\nArt. 230 Abs. 2 SchKG auszuüben und damit in ihr Eigentumsrecht eingegriffen (Art. 26 BV).\nDas Konkursverfahren verstosse gegen das Rechtsgleichheitsprinzip (Art. 8 BV) sowie gegen das Recht auf ein gerichtliches Verfahren (Art. 30 BV). Auf völkerrechtlicher Ebene sei\ndie Schweiz überdies verpflichtet, Investitionen von tschechischen Investoren auf dem Gebiet\nder Schweiz zu schützen. Diese beidseitige Verpflichtung ergebe sich auch aus dem Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der\nSchweiz und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vom 7. August\n1991. Die Beschwerdeführerin 1 habe in den Jahren 2020-2022 ca. CHF 860'000.00 in die\nSchuldnerin investiert.\n\n"}