3. Das Begehren, es seien der ausseramtliche Konkursverwalter AF.________ sowie die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, AG.________ und AH.________, wegen bösbzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen von insgesamt CHF 4'500.00 zu belegen, wird abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.