7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. E. 7) – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 17/17 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters der AE.________ AG in Liq. vom 13. September 2024 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde gegen die "Verfügung" des Gläubigerausschusses der AE.________ AG in Liq. vom 24. September 2024 wird nicht eingetreten.