6. Damit ist auch dem Antrag der Beschwerdeführer, der ausseramtliche Konkursverwalter sowie die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, AG.________ und AH.________, seien wegen bös- bzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen von insgesamt CHF 4'500.00 zu belegen, "solches unter Einziehung zugunsten der Beschwerdeführerinnen", von vornherein die Grundlage entzogen.