5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters der AE.________ AG in Liq. vom 13. September 2024 abzuweisen. Auf die Beschwerde gegen die "Verfügung" des Gläubigerausschusses der AE.________ AG in Liq. vom 24. September 2024 ist nicht einzutreten.