D.________ vom 24. September 2024 kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Vor diesem Hintergrund kann sich Rechtsanwalt D.________ nicht auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV berufen. 4.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt AH.________ und Rechtsanwalt AG.________, bzw. der Gläubigerausschuss überhaupt passivlegitimiert sind, wie Rechtsanwalt D.________ behauptet (vgl. act. 10 Rz 2 ff.) und was der Konkursverwalter und die beiden anderen Mitglieder des Gläubigerausschusses bestreiten (act. 7 Rz 34 f.; act. 8 Rz 7 ff.).