Der verfassungsmässige Anspruch auf richterliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten besteht nicht absolut. Einschränkungen des Zugangsrechts zur gerichtlichen Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten sind zulässig. Zu solchen Einschränkungen führen nicht nur Vorschriften über Fristen und Formen, sondern auch Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen sowie die im Verwaltungsrecht bekannten Prozessvoraussetzungen zum Anfechtungsobjekt und zur Beschwerdelegitimation (vgl. Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a BV N 17 und 28). Wie in E. 4.2 dargelegt, stellt die E-Mail von Rechtsanwalt AH.________ an Rechtsanwalt Seite 16/17