4.4 Der Einwand von Rechtsanwalt D.________ in seiner Eingabe vom 4. November 2024, die "Verfügung" des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024 sei als Realakt im Sinne von Art. 5 VwVG zu verstehen und gegen die Vornahme eines Realaktes bestehe grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 29a BV, Art. 6 und 13 EMRK; vgl. act. 10 Rz 14 ff.), kann nicht gehört werden, da er nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte (vgl. dazu auch E. 3.6.2). Im Übrigen ist der Einwand auch unbegründet. Der verfassungsmässige Anspruch auf richterliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten besteht nicht absolut.