4.3 Hinzu kommt Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Beschwerde nicht gegen Entscheidungen des Gläubigerausschusses, sondern lediglich gegen den Vollzug des Entscheides durch die Konkursverwaltung richten (vgl. BGE 95 III 30 E. 2; a.M. Bürgi, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 239 SchKG N 4). Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde gegen die E-Mail von Rechtsanwalt AH.________ als Vertreter des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024 nicht eingetreten werden.