Er wirkte weder nach aussen und trieb das Zwangsvollstreckungsverfahren weder voran noch schloss er es ab. Es handelte sich um eine blosse Mitteilung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses an ein anderes Mitglied des Gläubigerausschusses, das sich wegen eines Interessenskonflikts im Ausstand befand. Somit liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.