Die E-Mail von Rechtsanwalt AH.________ vom 24. September 2024 an Rechtsanwalt D.________ stellt keine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Sie wird nicht als Verfügung bezeichnet und enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Als Mitglied des Gläubigerausschusses übte Rechtsanwalt AH.________ zwar eine amtliche Funktion aus, beeinflusste aber die Zwangsvollstreckung der AE.________ GmbH in Liq. in rechtlicher Hinsicht nicht. Er wirkte weder nach aussen und trieb das Zwangsvollstreckungsverfahren weder voran noch schloss er es ab.