sich Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Allenfalls führe die fehlende Zustellung gar zu einer Nichtigkeit der "Verfügung". Damit sei eine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der unter Art. 17 SchKG vorgetragenen Beschwerdegründe ohne Weiteres dargetan (vgl. act. 1 Rz 8 ff.).