20a SchKG N 9 m.H.). Es genügt daher nicht, wenn die Beschwerdeführer behaupten, der Konkursverwalter wisse sehr wohl um den Gläubigerwechsel. Hierzu hätten sie Beweise vorlegen müssen. 3.6.5 Aus all diesen Gründen ist auch die Abweisung der Abtretungsbegehren der B.________ S.A. nicht zu beanstanden. 3.7 Soweit sich die Beschwerdeführer zur "resultatmässigen Ungleichbehandlung" gegenüber der Mitgläubigerin AI.________ AG äussern (vgl. act. 1 Rz 53), kann darauf nicht eingetreten werden, wird doch der Konkursverwalter über die Abtretungsbegehren der AI.________ AG mit separater Verfügung entscheiden (vgl. act. 1/1 Rz 31).