3.6.3 Weiter hat Rechtsanwalt D.________ im Nachgang zur Beschwerde mit Eingabe vom 30. September 2024 einen Creditreform-Auszug der B.________ S.A. eingereicht (act. 3 und 3/4). Auch diese Eingabe ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn der Creditreform-Auszug berücksichtigt würde, liesse sich damit der Beweis für die Rechtspersönlichkeit der B.________ S.A. nicht erbringen, handelt es sich doch um eine Bescheinigung einer Inkassofirma und nicht um einen Auszug aus einem öffentlichen Register.