Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der ZPO (vgl. § 16 EG SchKG). Nach allgemeiner Praxis findet im Beschwerdeverfahren nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.41/2003 vom 16. April 2003 E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeführer hätten somit sämtliche beschwerdebegründenden Tatsachen bereits in der Beschwerde vorbringen müssen. Die Vollmacht der B.________ S.A. wurde zusammen mit der Eingabe von Rechtsanwalt D.___