3.6.2 Rechtsanwalt D.________ hat mit Eingabe vom 4. November 2024 die Vollmacht der B.________ S.A. eingereicht (vgl. act. 10/13). Das Novenrecht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG richtet sich nach kantonalem Recht. Ein striktes Novenverbot für die erste oder einzige Aufsichtsbehörde wäre aber angesichts der Tatsache, dass das Amt vor der Verfügung in der Regel weder die Parteien anhört noch ein eigentliches Beweisverfahren Seite 14/17