3.6.1 Die Beschwerdeführer monieren, dem Konkursverwalter sei der Forderungskomplex hinsichtlich der B.________ S.A. bestens bekannt. Er habe die ihm rechtzeitig und mehrmals angebotenen Beweise zu den hier interessierenden Zessionen nicht abnehmen wollen. Entsprechend seien die verfassungsmässigen Rechte der B.________ S.A., insbesondere das Recht auf Äusserung sowie das Recht auf Mitwirkung an der Beweisführung, verweigert worden. Eine Rechtsverletzung nach Art. 17 SchKG sei auch hier erstellt (vgl. act. 1 Rz 48 ff.).