S.A. bestehe. Die fehlende Gläubigerstellung der B.________ S.A. leitete er daraus ab, dass gemäss Handelsregister in der Schweiz zwar eine AL.________ SA existiere, welche im Konkursverfahren über die AE.________ GmbH in Liq. verzeichnet sei. Allerdings handle es sich bei der AL.________ SA im laufenden Konkursverfahren um eine Gläubigervertreterin und diese könne für sich selbst keine Gläubigerrechte wie beispielsweise die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von Ansprüchen geltend machen. Selbst bei Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 32 Abs. 4 SchKG an Rechtsanwalt D.________ zur Nachreichung einer unterzeichneten Vollmacht der AL.