3.6 Der Konkursverwalter wies das Abtretungsbegehren der B.________ S.A. mangels Existenz der B.________ S.A., mangels Bevollmächtigung von Rechtsanwalt D.________ und mangels Gläubigereigenschaft der B.________ S.A. ab. Zur Begründung der fehlenden Bevollmächtigung führte er aus, Rechtsanwalt D.________ habe die eingereichten Unterlagen (insbesondere die Vollmacht sowie die Urkunde über die Zession an die C.________ GmbH) nicht unterzeichnet. Die fehlende Rechtspersönlichkeit begründete er damit, dass gemäss Handelsregister in der Schweiz keine Gesellschaft oder Zweigniederlassung mit der Bezeichnung B.________ S.A. bestehe.