164 OR N 46 m.H.). Im vorliegenden Fall wird in den Erklärungen der Gläubiger indes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine "Abtretung nach Art. 145 IPRG in Verbindung mit Art. 164 ff. OR" handle (vgl. act. 1/1/4). Folglich besteht kein Zweifel daran, dass eine Zession nach Art. 164 ff. OR und keine Vollmacht an den "Zessionar" zur Eintreibung der Forderung gewollt war. 3.5.2.5 Nach dem Gesagten ist auch die Abweisung der Abtretungsbegehren der A.________ nicht zu beanstanden.