167 OR blosse Notifikationserklärungen der Beschwerdeführer" nicht genügen liess (vgl. act. 1 Rz 45). Art. 167 OR befasst sich mit der Stellung des Schuldners, der gutgläubig an einen Zedenten leistet, und ist vorliegend nicht einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin 1 in der Replik vom 4. November 2024 erstmals die Einholung und Nachreichung aller weiteren Zessionserklärungen offeriert (vgl. act. 10 Rz 61), kann sie damit nicht mehr gehört werden, da die Beweisofferte nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte (vgl. dazu auch E. 3.6.2). Seite 13/17