Wie dargelegt, kann die kollozierte Konkursforderung nur als Ganzes und nur zusammen mit der Prozessführungsbefugnis zediert werden. Äussern sich die Gläubiger dahingehend, dass sie ihre im Konkurs angemeldeten Forderungen an die A.________ zedieren, "soweit damit Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft […] geltend gemacht werden" ([Inventarposition Nr. 14], vgl. act. 1/1/4, Schreiben der AJ.________ GmbH), so besteht keine vollständige Zession und es erfolgte kein Gläubigerwechsel.